Das Nachweisgesetz (NachweisG) verpflichtet den Arbeitgeber (AG) für Arbeitsverhältnisse ab dem 01.08.2022 zur weiteren Unterrichtung der Arbeitnehmer (AN). Bislang musste der AG dem AN die wichtigsten Vertragsbedingungen (Name, Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsort, Tätigkeitsbezeichnung, Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Erholungsurlaub, Hinweis auf Tarif- und Betriebsvereinbarungen, etc.) innerhalb eines Monats ab Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zur Verfügung stellen. Ab dem 01.08.2022 müssen nun weitere Informationen schriftlich zur Verfügung gestellt werden, wie u.a.:
- Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen,
- freie Wahl des Arbeitsortes bei entsprechender Vereinbarung,
- Dauer der Probezeit, sofern vereinbart,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts nebst Vergütung von Überstunden, Prämien, Zulagen und Sonderzahlungen, etc.,
- vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Schichtsystem,
- Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
- Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, betriebliche Altersversorgung und
- das für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen einzuhaltende Verfahren, Kündigungsfristen, Schriftformerfordernis und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Bei Arbeitsverhältnissen, welche bereits vor dem 01.08.2022 Bestand hatten, müssen die weiteren Informationen auf Verlangen des AN innerhalb von 7 Tagen zur Verfügung gestellt werden, bei Arbeitsverhältnissen ab dem 01.08.2022 muss der AN über die wesentlichen Informationen bereits am ersten Arbeitstag, über sämtliche Informationen spätestens in 7 Kalendertagen nach dem ersten Arbeitstag unterrichtet werden.
Wir raten dazu, vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsvertrag mit den zumindest gesetzlich geforderten Informationen zu verwenden. Hierbei sind die Besonderheiten bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder solchen der Arbeitnehmerüberlassung dringend zu beachten.
Wir helfen Ihnen bei der Überprüfung oder Erstellung von Arbeitsverträgen jedweder Art.