„Ich fahre mit dem Fahrrad, dann kann ich auch was trinken!“ Diese oder ähnliche Erklärungen höre ich immer wieder. Es ist jedoch ein weit verbreiteter Irrglaube, dass das Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss uneingeschränkt erlaubt ist.
Genau wie bei der Nutzung eines Kraftfahrzeuges kann eine Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB auch mit dem Fahrrad begangen werden. Entscheidend ist auch nicht die Promillegrenze allein, sondern, ob das Fahrrad noch sicher geführt werden kann.
Ist dies nicht der Fall, so kann ab 0,5 Promille bereits eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Ist es aufgrund der Fahrunsicherheit sogar zu einem Verkehrsunfall gekommen, so liegt bereits ab 0,3 Promille eine Ordnungswidrigkeit vor.
Ab 1,6 Promille liegt, unabhängig von der Fähigkeit das Fahrrad sicher zu führen, die sog. absolute Fahruntüchtigkeit vor. Ab diesem Grenzwert wird von der Fahrerlaubnisbehörde zudem das sog. medizinisch-psychologische-Gutachten (MPU), umgangssprachlich auch Idiotentest, angeordnet. Wer hierbei nicht besteht, dem wird der Führerschein dauerhaft entzogen!
Auch bei Fahrradfahrten unter Einfluss von Drogen oder anderen bewusstseinsverändernden Stoffen kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.
Da die Promillegrenzen und der Einfluss von Drogen sehr schwer zu schätzen sind und ein lustiger Abend auf der Kieler Woche durchaus länger dauern kann, rate ich dazu, das Fahrrad nach dem Konsum von Alkohol und/oder Drogen lieber stehen zu lassen!